Darf der Gemeinderat eine Frage umformulieren wie er will?   –    Nein, darf er nicht.

Wie berichtet hat die Gemeindeführung die Frage umformuliert, die 163 Bürger für eine Volksbefragung eingereicht haben.

Die Bürgerfrage wollte die Wahlberechtigten entscheiden lassen, ob die Gemeinde nur eine

O   Sanierung machen soll, die im Sinne einer baubewilligungsfreien Mängelbehebung Dinge wie Barrierefreiheit, thermische Sanierung, Schadensbehebungen umfasst,
oder ob ein
O   Umbau kommen soll der baubewilligungspflichtige Dinge wie Zubauten, das Versetzen von tragenden Wänden oder Fenstern, oder einen Eingriff ins Ortsbild usw. zum Ziel hat.

Die objektive Grenze in der Befragung zwischen „Sanierung“ und „Umbau“ war für uns die Bewilligungspflicht. Die Bauordnung macht dazu im §14 recht deutliche Abgrenzungen.

Die Gemeinde hat sich entschlossen, den Bürgern das Recht nicht zuzugestehen, sich zwischen diesen zwei Alternativen entscheiden zu dürfen. Es gibt nur die Vollumbau-Variante und es gibt auch nur Pläne für diese eine Variante wie wir uns beim Bürgerstammtisch überzeugen durften. Unsere Frage, was bei einem „NEIN“ bei der Befragung passieren würde, erntete nur Verständnislosigkeit und einen Einwurf des Moderators, dass die Bürgermeisterin da nicht antworten dürfe, weil sie da „nicht zuständig wäre, das müsse der Gemeinderat entscheiden“. Der das dann völlig unbeeinflusst tun wird…

Übrigens: Eine den Sinn entstellende Änderung ist gesetzlich nicht gedeckt, denn im Gesetz geht es nur darum, dass der Gemeinderat die Frage „präzisieren darf“. Das Weglassen der präferierten Lösung der Initiatoren (einer einfachen Sanierung des Bestandes), ist alles, nur keine Präzisierung.

Verwaltungsgerichtshof, 29.02.1972, Geschäftszahl 0231/71, Stammrechtssatz: „Es ist dem Bürgermeister verwehrt, einem Begehren nach Durchführung einer Volksbefragung eine mit dem erklärten Willen des Antragstellers in Widerspruch stehende Deutung zu geben,  …..“

 

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, 25.04.2017,Geschäftszahl: LVwG-275/001-2017, Rechtssatz: „Der Gegenstand der Volksbefragung ist durch den Initiativantrag [nach §16 Abs. 3 GdO NÖ 1973] vorgegeben und verbleibt dem Gemeinderat diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum mehr. Es ist [dem Gemeinderat somit] verwehrt, die Anträge derart umzuformulieren, dass deren Sinn geändert wird.“

 

Die „notwendigen Sanierungen“

Wie wir befürchtet haben, beinhalten die den Bürgern als „notwendige Sanierungen“ vorgegaukelten Maßnahmen das Herausreißen praktisch aller Wände im Erdgeschoß und in der Wohnung im ersten Stock, die zum Büro für die Frau Bürgermeisterin umgestaltet wird. Übrigens, das Büro unserer Bürgermeisterin wurde schon am derzeitigen Standort im Erdgeschoß mehrmals umgestaltet…. Wir halten dieses dauernde, nicht nachhaltige Umgestalten für ein echtes Problem, wie auch ein Bürger, der uns aufmerksam machte:

Die grauen Möbel, die 2013 eingebaut wurden, sind zwischenzeitlich schon wieder ersetzt. Jetzt werden die Büros wieder umgebaut. Es ist schwer zu fassen, dass völlig intakte wenige Jahre alte Büroräume herausgerissen werden sollen, nur um Platz für ein Tourismusbüro zu schaffen, das nur wenige Stunden in der Woche besetzt sein soll.

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