Die Landesregierung hat beschlossen, einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00 für sozial bedürftige Personen aus Niederösterreich für die Heizperiode 2023/24 bereitzustellen. Darüber hinaus wird eine Sonderförderung von € 75,00 für den NÖ Heizkostenzuschuss gewährt.
WICHTIG: Der Heizkostenzuschuss kann noch bis 31.03.2024 auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.
Auszug aus den Informationen der Land-NÖ-Website:
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörige eines EWR-Staates bzw. der Schweiz oder Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Die Antragstellung erfolgt über ein Formular – hier zum Herunterladen.
Hinweis: Bei der Beantragung am Gemeindeamt ist die E-Card vorzulegen.
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