Aus der Gemeindebevölkerung haben uns in den letzten Tagen vermehrt Fragen zur Wahl erreicht. Deshalb möchten wir hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Punkte geben:
1) Die Gemeindewahlbehörde
Zusammensetzung
Nur die im Gemeinderat vertretenen Parteien dürfen Personen in die Gemeindewahlbehörde entsenden. Die Behörde besteht aus der Vorsitzendenposition, in der Regel dem/der Bürgermeister:in, einer Stellvertretung, sechs Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzern. Interessant dabei ist, dass die Verteilung der sechs Beisitzer auf die Parteien anhand des letzten Gemeinderatswahlergebnisses anhand des d´Hontschen Verfahrens erfolgt. Dabei kann es passieren, dass eine Partei “zu klein” ist, um einen regulären Beisitzer stellen zu können und darf deshalb eine Vertrauensperson entsenden.
Da derzeit in unserem Gemeinderat nur die VP vertreten ist, setzt sich die Gemeindewahlbehörde bei uns ausschließlich aus acht Vertreter:innen der VP Moorbad Harbach zusammen. Um dem von der VP geforderten und im Wahlkampf beworbenen “Miteinander” gerecht zu werden, wäre es wünschenswert gewesen, neben der VP-Vorsitzenden, der VP-Stellvertreterin und den weiteren sechs VP-Beisitzern z.B. nur 4 VP-Vertreter und jeweils einen Vertreter der beiden neuen Parteien in die Behörde zu nominieren. Auch ein freiwilliges zulassen von Wahlzeugen der neuen Listen wäre höchstwahrscheinlich rechtlich möglich.
Aufgaben
VOR Wahlbeginn
- Entleerung des Einlaufbriefkastens um 06:30 Uhr
- Öffnen der Überkuverts der Briefwahlkarten und Zuordnen in die einzelnen Wahlsprengel
- Übermitteln der Briefwahlkarten an die jeweiligen Sprengelwahlbehörden
Hinweis: Nachdem die Aufgaben in den einzelnen Wahlsprengeln abgeschlossen sind, übermitteln diese ihre Ergebnisse an die Gemeindewahlbehörde. Dies gilt ebenso für die besondere (fliegende) Wahlbehörde.
NACH Wahlschluss
- Überprüfung der eingegangenen Ergebnisse und gegebenenfalls Korrektur*)
- Ermittlung des Gesamtergebnisses und Aufteilung der Mandate
- Feststellung der Vorzugsstimmen
- Kundmachung des Wahlergebnisses
*) Bei der Gemeinderatswahl kann die Gemeindewahlbehörde, bei Vorliegen einer nicht den Bestimmungen der Gemeinderatswahlordnung entsprechenden Beurteilung eines Stimmzettels durch die Sprengelwahlbehörde, deren Entscheidung durch Beschluss verändern. Sie kann also Fehler der Sprengelwahlbehörde korrigieren.
2) Die Sprengelwahlbehörden
Zusammensetzung
Die Sprengelwahlbehörden bestehen wie die Gemeindewahlbehörde ebenfalls aus Nominierten der im Gemeinderat vertretenen Parteien. Zusätzlich kann in den Sprengeln jede Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, bis zu zwei Wahlzeugen pro Wahllokal zu entsenden. Uns wurde mitgeteilt, dass sowohl die FPÖ Moorbad Harbach als auch die Bürgerliste Harbach für Alle – HFA von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde und haben keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die bekanntgewordenen Tatsachen.
Aufgaben
- Prüfung der Briefwahlkarten auf Nichtigkeitsgründe
- Einwurf der gültigen Wahlkarten in die Wahlurne
- Auswertung der Wahlkuverts, der Stimmzettel und Ermittlung des Stimmergebnisses
- Übermittlung des Ergebnisses und des Wahlaktes an die Gemeindewahlbehörde
Wer sitzt in der Gemeindewahlbehörde.pdf
Wer sitzt in den fünf Sprengelwahlbehörden.pdf
Die genaue Vorgangsweise bei den Wahlbehörden.pdf
NÖ Gemeinderatswahlordnung.pdf
2) Wichtige Termine für die Wahl am 26.01.2025
- So., 29.09.2024: Spätestens Kundmachung der Wahlausschreibung an der Amtstafel
- Mo., 30.09.2024: Stichtag
- Mo., 14.10.2024: Spätestens erste Sitzung der Gemeindewahlbehörde
- Mo., 21.10.2024: Auflegung des Wählerverzeichnisses
- Fr., 6.12.2024: Spätestens 12:00 Uhr Einbringung der Wahlvorschläge am Gemeindeamt
- Mo., 23.12.2024: Spätestens 16:00 Uhr Abschluss der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde und Kundmachung der Wahlvorschläge an der Amtstafel
- Mi., 22.1.2025: Spätestens Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (schriftlich)
- Fr., 24.1.2025: Spätestens 12.00 Uhr Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (mündlich) bzw. schriftlicher Antrag, wenn eine persönliche Übergabe (Abholung) der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist
- So., 26.1.2025: Wahltag
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