Vorreihungen anhand der “Wahlpunkte”
In unserer Gemeinde gab es zwei Fälle, in denen Kandidaten von den hinteren Plätzen den Sprung in den Gemeinderat schafften. Dabei handelt es sich um Daniel Magenschab, der von Platz 11 der HFA-Liste aufgrund seiner 34 Vorzugsstimmen und der daraus errechneten WAHLPUNKTE auf den 4. Platz der Liste vorgereiht wurde und zweitens um Klaus Mahler, der mit den WAHLPUNKTEN aus seinen 28 Stimmen den neunten Platz der VP im Gemeinderat besetzen könnte, weil er Kathi Binder mit ihren 17 Vorzugsstimmen überholte. Diese Kandidaten haben einen Rechtsanspruch auf dieses Mandat und können es nur freiwillig durch Verzicht weitergeben. Im Kreise der fix gesetzten Gemeinderäte verdrängten Julian Weber (6. Platz) und Herbert Strondl (7.) Christoph Wielander vom 6. auf den nunmehr 8. Platz. Christian Raab überholte schließlich noch den Dritten auf der Liste Karl Baumgartner, der nun den 4. Platz innehat. In den nächsten Tagen werden wir erfahren, ob die Kandidaten das Mandat annehmen werden.
Feststellung der Vorzugsstimmen und Ermittlung der Wahlpunkte
Nach Feststellung der Anzahl der auf die einzelnen Wahlparteien entfallenden Mandate, müssen die Personen ermittelt werden, die Mandate erreicht haben. Dazu hat die Gemeindewahlbehörde
die Vorzugsstimmen und darauf aufbauend die Wahlpunkte für jede Wahlwerberin und jeden Wahlwerber zu ermitteln. (Achtung: Wenn für eine Wahlpartei nicht mehr als 10 Stimmzettel mit zumindest einer gültigen Vorzugsstimme abgegeben wurden, entfällt das Ermittlungsverfahren. Hat eine solche Wahlpartei z.B. 8 Mandate erhalten, sind die ersten 8 Personen des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.) Wurden aber für eine Wahlpartei mindestens 11 Stimmzettel mit zumindest einer gültigen Vorzugsstimme abgegeben, so müssen die gewählten Personen durch Ermittlung der Wahlpunkte festgestellt werden. Dafür ist die Aufteilung in Stimmzettel mit zumindest einer gültigen Vorzugsstimme und Stimmzettel ohne gültige Vorzugsstimme essenziell.
Stimmzettel ohne gültige Vorzugsstimme
Für jeden Stimmzettel ohne gültige Vorzugsstimme erhält der bzw. die an erster Stelle Gereihte so viele Wahlpunkte als Gemeinderatsmandate erreicht wurden, der bzw. die Zweite einen Punkt weniger, usw. Entscheidend dabei ist die Reihenfolge am Wahlvorschlag. Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag an einer Stelle gereiht sind, die über der Anzahl der erreichten Mandate liegt, erhalten aus Stimmzetteln ohne Namensnennung keine Wahlpunkte.
Beispiel:
Von der Wahlpartei wurden 9 Mandate erreicht. Die Wahlpunkte verteilen sich wie folgt:
• der bzw. die Listenerste erhält 9 Punkte pro Stimmzettel ohne Vorzugsstimme
• der bzw. die Listenzweite erhält 8 Punkte pro Stimmzettel ohne Vorzugsstimme
• der bzw. die Listendritte erhält 7 Punkte pro Stimmzettel ohne Vorzugsstimme
• usw.
• der bzw. die Listenneunte erhält 1 Punkt pro Stimmzettel ohne Vorzugsstimme
• alle dahinterliegenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber erhalten keine Punkte.
Stimmzettel mit zumindest einer gültigen Vorzugsstimme
Für jede gültige Vorzugsstimme erhält die wahlwerbende Person so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate erreicht wurden. Achtung neu: Wurden von einer Wählerin bzw. einem Wähler mehrere Vorzugsstimmen vergeben, erhalten alle wahlwerbende Personen gleich viele Wahlpunkte.
Beispiele:
Von der Wahlpartei wurden 9 Mandate erreicht.
• Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat wurde angekreuzt: Die gewählte Person erhält 9 Wahlpunkte.
• Drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten wurden angekreuzt: Jeder der drei Personen erhält 9 Wahlpunkte.
• Sechs Kandidatinnen bzw. Kandidaten wurden angekreuzt: Es wurden keine gültigen Vorzugsstimmen vergeben, da mehr als fünf wahlwerbende Personen bezeichnet sind. Vergabe der
Wahlpunkte nach dem System „Stimmzettel ohne gültige Vorzugsstimme“
Achtung: Wurden eine oder mehrere gültige Vorzugsstimmen vergeben, erhalten lediglich die wahlwerbenden Personen Wahlpunkte, welche eine gültige Vorzugsstimme erhalten haben. Alle
anderen Wahlwerberinnen und Wahlwerber erhalten keine Wahlpunkte.
Summe der Wahlpunkte
Die Summe der Punkte aus beiden Arten von Stimmzetteln (mit und ohne gültige Vorzugsstimmen) ergibt die endgültige Anzahl der von jeder wahlwerbenden Person erreichten Wahlpunkte. Anschließend sind die wahlwerbenden Personen anhand der erzielten Wahlpunkte zu reihen, wobei die Person mit den meisten Wahlpunkten als erstes, die Person mit den zweitmeisten Wahlpunkten als zweites, etc. zu reihen ist. Als gewählt gelten jene wahlwerbenden Personen, die der Reihe nach an oder über der Stelle liegen, die der Anzahl der von der Partei erreichten Mandate entspricht. Achtung: Etwaige parteiinterne Wahlmodelle bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Die Gemeindewahlbehörde muss alleine auf Basis des gesetzlichen Wahlpunkte-Systems entscheiden.
Hätten mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung des letzten Mandates einer Partei denselben Anspruch, weil sie gleich viele Wahlpunkte aufweisen, so entscheidet das Los. Wenn ein Verfahren zur Ermittlung von Wahlpunkten durchgeführt wurde, muss der Niederschrift das vorgesehene Beiblatt angefügt werden. Die nichtgewählten Wahlwerberinnen und Wahlwerber am Wahlvorschlag sind Ersatzmitglieder. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Wahlvorschlag. Als erstes Ersatzmitglied gilt die erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte wahlwerbende Person.
Kundmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muss neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten. Das Wahlergebnis darf an der Amtstafel frühestens nach Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde kundgemacht werden. Veröffentlichungen von Teilergebnissen/Sprengelergebnissen sind vor dem Wahlschluss aller Wahlsprengel der Gemeinde absolut verboten! Bei uns in Moorbad Harbach schließen die Wahllokale alle gleichzeitig, daher können die Ergebnisse nach der Auszählung jederzeit mitgeteilt werden. Hinweis: Es wird empfohlen, die Kundmachung erst am Montag, den 27. Jänner 2025 anzuschlagen, da dadurch das Fristende einer allfälligen Wahlanfechtung auf einen Werktag fällt. Die Anfechtungsfrist beträgt 14 Tage, sie läuft daher am abend des 10. Februars ab. Danach ist das Wahlergebnis rechtsgültig.
Neu: Veröffentlichung der Vorzugsstimmen und der Wahlpunkte
Achtung neu: Die Gemeinde hat die von den wahlwerbenden Personen erzielten Wahlpunkte sowie die von den wahlwerbenden Personen, die mehr als zehn (=mind. 11) Vorzugsstimmen
erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen und mit dem Wahlergebnis an der Amtstafel kundzumachen. Die Wahlpunkte sind daher jedenfalls von der Gemeinde zu veröffentlichen, die Vorzugsstimmen allerdings nur, wenn die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber mindestens 11 Vorzugsstimmen erzielt hat.
Hier geht‘s zur Kundmachung des Wahlergebnisses von Moorbad Harbach.
Von der Gemeinde wurden die für die Parteien/Listen abgegebenen Stimmen veröffentlicht und die endgültige Reihung der Kandidaten anhand ihrer Wahlpunkte bekannt gegeben. Die weiters vorgeschriebene Veröffentlichung der Vorzugsstimmen (entsprechend §54 NÖ GRWO 1994, Absatz (3), Ziffer d), aus denen die Wahlpunkte errechnet werden, haben wir bereits freundlich bei der Gemeinde erbeten. Sobald wir eine Antwort erhalten, werden wir diese Ergebnisse hier veröffentlichen.
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