Meinungsäußerungsfreiheit

Art. 13 StGG

StGG – Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2020

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.